Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den AGBs der Firma Wolfgang Mülfarth Metallbau Schlosserei (im folgenden WoMü). Sie sind ausdrücklich Bestandteil aller Angebote und Auftragsbestätigungen. Bedingungen des Auftraggebers (im folgenden AG) haben keine Gültigkeit und sind nicht verbindlich.
Dies gilt auch dann, wenn WoMü ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2 Sollte im Einzelfall zwischen WoMü und AG verbindlich abweichende Vereinbarungen getroffen werden, so bleibt die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen der AGBs hiervon unberührt.

1.3 Die den Angeboten beiliegende Leistungsbeschreibung ist Gegenstand aller Angebote und Auftragsbestätigungen von WoMü.

1.4 Abänderungen unserer Angebotsbedingungen und mündliche Absprachen, insbesondere Vereinbarungen hinsichtlich der Beschaffenheit und Zeitpunkt der Lieferung, haben nur Gültigkeit, wenn sie von WoMü schriftlich bestätigt worden sind.

2. Angebot und Annahme

2.1 Ein Auftrag kommt durch schriftliche Bestätigung oder mit der (Teil-) Ausführung der bestellten Leistung zustande; dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.

2.2 Schriftform entfällt bei nachträglichen Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen.

2.3 An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich WoMü alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne Genehmigung dürfen diese nicht weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für andere Zwecke benutzt werden.

2.4 Nebenarbeiten, wie Maurer-, Stemm- und Verputzarbeiten u.a., sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht als Position gesondert aufgeführt sind. Falls sie von WoMü ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

3. Preise und Zahlungen:

3.1 Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Alle Preise sind freibleibend, soweit nicht feste Preise gesondert vereinbart wurden. WoMü ist berechtigt, die Preise für noch nicht gelieferte Mengen anzupassen, wenn sich die Herstellungskosten und/oder der Einkauf des betreffenden Erzeugnisses erhöhen. Lohnerhöhungen sind ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen.

3.3 Nicht enthalten in den Preisen sind Kosten, die durch zusätzliche Wünsche des AG, Änderungen und Abweichungen der vertraglich festgelegten Leistungen entstehen. Diese Kosten trägt der AG.

3.4 Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Zeitpunkt, an dem WoMü über den Betrag verfügen kann. Gemäß §16 VOB/B fallen bei Überschreitung des Zahlungsziels Verzugszinsen an.

3.5 Ohne besondere Vereinbarung ist die Zahlung bei Rechnungsstellung sofort ohne jeden Abzug zu leisten.

3.6 Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten steht dem AG nur zu, wenn dieses Zurückbehaltungs­recht aus demselben Vertragsverhältnis wie der Gegenanspruch von WoMü beruht. Aufrech­­nun­gen durch den AG sind ausgeschlossen.

4. Lieferfristen und Montage:

4.1 Zugesagte Termine werden nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind jedoch nur als annähernd gegeben zu betrachten.

4.2 Ihre Einhaltung durch WoMü setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind, vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden und ein ungehinderter Arbeitsbeginn und -ablauf möglich ist. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist angemessen.

4.3 WoMü ist berechtigt, sämtliche Kosten aufgrund mangelnder oder verspäteter bauseitiger Vorarbeiten in Rechnung zu stellen, ferner die Kosten aufgrund bauseitiger Terminverschiebungen und Behinderungen durch andere auf der Baustelle arbeitenden Firmen; dies gilt auch, wenn der AG die Mängel bzw. Störungen nicht zu vertreten hat.

4.4 Höhere Gewalt und Ereignisse, die WoMü die Auftrags­ausführung erheblich erschweren oder unmöglich machen - auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten - berechtigen WoMü zu einer Verzögerung der Leistung/Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. angemessener Anlaufzeit oder zum (ggf. teilweisen) Rücktritt vom Vertrag um die noch nicht erbrachten Leistungen/Lieferungen. Der AG kann hieraus keine Schadens­ersatz­ansprüche herleiten.

4.5 Verspätete (Teil-)Lieferungen/Leistungen geben dem AG erst dann das Recht zum Rücktritt, wenn er WoMü schriftlich unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt angedroht hat, die Frist von WoMü als ausreichend anerkannt wurde und WoMü bis zu ihrem Ablauf noch nicht geliefert/geleistet hat.

5. Eigentumsvorbehalt:

5.1 Der Liefer-/Leistungsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum von WoMü.

5.2 Verkauft der Käufer den Liefer-/Leistungsgegenstand weiter, so ist er verpflichtet, sich das Eigentum vorzubehalten. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er ist zur Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt an WoMü ab und verpflichtet sich, auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen.

5.3 Geht das vorbehaltene Eigentum infolge Einbaus der Waren in ein Gebäude auf den Käufer über, so tritt der AG schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an WoMü ab.

5.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist WoMü zur Rücknahme des Liefer-/Leistungs­gegenstandes nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

6. Ausführung und Gewährleistung, Abnahme:

6.1 Maßgebend für die Ausführung sind die Allgemeinen Technischen Vorschriften zur VOB -DIN 18358. Für alle sonstigen Merkmale gilt die VOB - letzte Fassung - als vereinbart. Gewährleistung erfolgt nach § 13, Abs. 4 der VOB - letzte Fassung. Weiter gelten für Ausführung und Material die DIN–Normen 18074-18077 und die ATV-DIN 18358.

6.2 Der AG hat erbrachte Lieferungen/Leistungen, auch in sich abgeschlossene Teilleistungen, zu überprüfen und offensichtliche Mängel oder Unvollständigkeiten an WoMü zu melden, und zwar

·          bei Kaufleuten unmittelbar nach Übergabe bzw. Erbringung

·          sonst innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe bzw. Erbringung.

6.3 Wird die Leistungserbringung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unterbrochen, und werden die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des AG übergeben, sind diese mit der Übergabe abzunehmen.

6.4 Bei nicht rechtzeitiger Anzeige gemäß 6.2 gilt die Lieferung/Leistung als abgenommen.

6.5 Mit Inbetriebnahme gilt die Lieferung/Leistung als abgenommen.

6.6 Ausgenommen von der Gewährleistung sind solche Schäden, die infolge unzureichender Pflege, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder sonstiger, von WoMü nicht zu vertretender Umstände entstehen.

6.7 Ein Ersatz solcher Schäden, die bei der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten allein deswegen unvermeidlich sind, weil der Auftraggeber entgegen seinen Obliegenheiten die eingebauten Teile nicht zugänglich gehalten hat, z.B. durch Übertapezieren der Revisionsklappen der Rollladenkästen, ist ausgeschlossen. Ein Umtausch maßgefertigter Gegenstände ist ausgeschlossen.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das für den Sitz von WoMü zuständige Gericht (Brühl). Es gilt deutsches Recht.

8. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit:

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich gleichwertige Regelung zu ersetzen.